§ 105
Stand: 07.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105#abs-1 (1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105#abs-2 (2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105#abs-3 (3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/105#abs-4 (4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 105 HwO →
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- BFH, 03.07.2019 – VI R 37/16(Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG)Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 14.12.2018 – 3 N 610/12
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 27.02.2020 – 12 K 1039/19.F
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.