Gesetze / Hohe-See-Einbringungsgesetz
HoheSeeEinbrG§ 11 Vollzugsbeamte
Die in § 8 Absatz 3 bezeichneten Vollzugsbeamten des Bundes haben auf der Hohen See bei der Erforschung von Zuwiderhandlungen nach § 10 und nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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04.06.2013 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I 1471)
BGBl. 2013 I S. 1471
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12g Abs. 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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