Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
HkRNDV§ 36 Anerkennung von Herkunftsnachweisen von ausländischen registerführenden Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag der in das Inland übertragenden registerführenden Stelle einen Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Energien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft oder aus der Schweiz an, wenn keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit, der Zuverlässigkeit oder der Wahrhaftigkeit des Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel bestehen in der Regel nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Registerverwaltung soll den Antrag ablehnen, wenn für die Übertragung des Herkunftsnachweises keine elektronische und automatisierte Schnittstelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HkRNDV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Lehnt die Registerverwaltung Anträge auf Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab, so teilt sie die Ablehnung der Europäischen Kommission mit; die Registerverwaltung hat ihre Entscheidung gegenüber der Europäischen Kommission zu begründen.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 36 aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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