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Artikel 13 · BT-Drs. 19/23482 · S. 148
Zu Artikel 13 (Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung)
Zu Artikel 13 (Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung) Die Änderung in § 34 HkRNDV ist eine Folgeanpassung zur Änderung des § 11 Absatz 2 Satz 1 EEV und dient der Anpassung an die EU-Richtlinie 2018/2001/EU. Herkunftsnachweise müssen demnach künftig spätestens 18 Monate nach Produktion der Energieeinheit entwertet werden. Die Verlängerung der Entwertungsmöglichkeit auf 18 Monate ist seitens der neuen Richtlinie vorgesehen und soll vermeiden, dass zu viele Herkunftsnachweise wegen Ablauf der Lebensdauer verfallen. Besonders wegen der vergleichsweise späten Stromkennzeichnung in Deutschland ist diese Option sehr hilfreich, denn die Praxis zeigte in der Vergangenheit, dass Elektrizitätsversor- ger immer wieder das Verfallsdatum verpassten und so die Herkunftsnachweise nicht mehr zwecks Verwendung zur Stromkennzeichnung entwerten konnten. Unverändert bleibt der bisherige 12-Monats-Zeitraum, in dem Her- kunftsnachweise ausgestellt und gehandelt, also übertragen werden können. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 149 – Drucksache 19/23482 Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 HkRNDV wird an die novellierte EU-Richtlinie 2018/2001/EU angepasst und dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 11. Der EuGH stellt in dem Urteil vom 26.11.2014 − C-66/13 („Green Network“) fest, dass Mitgliedstaaten keine Kompetenz haben, mit Drittstaaten Vereinbarungen zur Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen zu treffen. Von Drittländern ausgestellte Herkunftsnachweise dürfen da- her nur anerkannt werden, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegensei- tige Anerkennung geschlossen hat. Nur dann und wenn dieses Drittland ein kompatibles Herkunftsnachweissys- tem hat und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird, können in der Europäisch
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.947 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/23482, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 481.076–483.023 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c1e287ef8bcf5965….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP