Gesetze / Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung
HkRNGebV§ 1 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HkNGebV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1853)
BGBl. 2018 I S. 1853
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2016 I S. 2258
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.