Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz
HinSchG§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Stand: 02.07.2023
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 HinSchG →
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