Gesetze / Hinweisgeberschutzgesetz

HinSchG

§ 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Stand: 02.07.2023

Bund1 Entscheidung

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

§ 37 § 39