Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
SchwHKlV§ 4 Kennzeichnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchwV%201986/4#abs-1 (1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchwV%201986/4#abs-2 (2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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10.03.2022 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2022 (BGBl. I 428)
BGBl. 2022 I S. 428
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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12.11.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2008 (BGBl. I 2186)
BGBl. 2008 I S. 2186
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23.07.1997 Ausfertigung
§ 4 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I 1904)
BGBl. 1997 I S. 1904
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.