Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
SchwHKlV§ 3 Protokoll
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchwV%201986/3#abs-1 (1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchwV%201986/3#abs-2 (2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte oder Variablen, das daraus errechnete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HdlKlSchwV%201986/3#abs-3 (3) Systembedingt unvermeidbare Änderungen des Protokolls müssen in einem gesonderten Protokoll aufgezeichnet werden. Das Protokoll ist vom Klassifizierer zu unterzeichnen und mindestens sechs Monate lang, beginnend jeweils mit dem Tag der Aufzeichnung, geordnet aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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26.09.2011 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I 1914)
BGBl. 2011 I S. 1914
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23.07.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I 1904)
BGBl. 1997 I S. 1904
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.