Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2186
BGBl. 2008 I S. 2186 · 60.490 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Durchführung des Fleischgesetzes und
zur Änderung handelsklassenrechtlicher Vorschriften
für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen*)
Vom 12. November 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 5, des § 10 Abs. 3, des
§ 13 Abs. 1 und 3 und des § 18 Abs. 5 des Fleisch-
gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714),
– des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Fleisch-
gesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie und
– des § 1 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2, des
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I
S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt durch
Artikel 209 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie:
Artikel 1
Verordnung
über die Preismeldung bei
Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
(1. Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung – 1. FlGDV)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Schlachtnummer
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Schlacht-
körper von Rindern, Schweinen und Schafen unmittel-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 81), sind beachtet worden.
bar nach der Schlachtung des jeweiligen Tieres vor Ver-
wiegung und Klassifizierung mit einer wöchentlich fort-
laufenden Schlachtnummer so zu kennzeichnen, dass
der Lieferant der Schlachttiere jederzeit festgestellt
werden kann.
(2) Die Kennzeichnung ist deutlich lesbar auf beiden
Körperhälften anzubringen und bis zur Zerlegung zu
belassen. Abweichend von Satz 1 ist die Kennzeich-
nung bei Rindern auf jedem Viertel anzubringen.
§2
Verwiegung, Schnittführung
(1) Schlachtbetriebe, die unter Berücksichtigung des
Schlachtgewichts abrechnen, sind verpflichtet, das
Schlachtgewicht von ganzen, halben und viertel
Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen
unmittelbar nach der Schlachtung im Anschluss an die
Fleischuntersuchung vor Beginn des Kühlprozesses
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 feststellen zu las-
sen. Bei Schweinen muss die Verwiegung spätestens
45 Minuten, bei den übrigen Tierarten spätestens eine
Stunde nach dem Stechen erfolgen.
(2) Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des ge-
schlachteten ausgeweideten Tieres
1. bei ausgewachsenen Rindern ausschließlich der
Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem
Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal-
und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Or-
gane in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des
Nierenfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes,
des Saumfleisches, der Nierenzapfen, des zwischen
dem letzten Kreuzbein und dem ersten Schwanzwir-
bel rechtwinklig zum Wirbel abgetrennten Schwan-
zes, des Rückenmarks, des Sackfettes, des Euters,
des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie
der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe-
bes,
2. bei nicht ausgewachsenen Rindern ausschließlich
der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem
Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und

Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, der Organe
in der Brust- und Bauchhöhle, der Nieren, des Nie-
renfettgewebes sowie des Beckenfettgewebes, des
Saumfleisches, der Nierenzapfen, des Sackfettes,
des Euterfettes, des Oberschalenkranzfettes sowie
der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewe-
bes,
3. bei Schweinen ausschließlich der Zunge, der Ge-
schlechtsorgane, des Rückenmarks, der Organe in
der Brust- und Bauchhöhle, der Flomen, der Nieren,
des Zwerchfells, des Zwerchfellpfeilers, des Gehirns;
bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben,
zur Zucht benutzten Ebern und Altschneidern zu-
sätzlich ohne die im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
trennten Spitzbeine und
4. bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen
Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrenn-
ten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abge-
trennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten
und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwan-
zes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle,
jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfett-
gewebes.
(3) Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der
Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berück-
sichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des
Schlachtgewichts nicht vom Schlachtkörper abgetrennt
werden. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
kann eine Abweichung von der Schnittführung nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genehmigen oder anordnen, soweit
technische Erfordernisse dies rechtfertigen. In die Ge-
nehmigung oder Anordnung ist der Korrekturfaktor auf-
zunehmen, der bei der Feststellung des Schlacht-
gewichts zu berücksichtigen ist. Die Bestimmungen
des Lebensmittelhygienerechts und des Tierseuchen-
rechts bleiben unberührt.
(4) In Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper
nach den Bestimmungen des Handelsklassenrechts
zu klassifizieren sind oder freiwillig klassifiziert werden,
ist die Verwiegung durch als Klassifizierer zugelassene
Mitarbeiter eines nach § 3 des Fleischgesetzes zuge-
lassenen Klassifizierungsunternehmens vorzunehmen.
In anderen Schlachtbetrieben darf auch der Schlacht-
betrieb die Verwiegung vornehmen.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass die Verwiegung auch in
Schlachtbetrieben, in denen Schlachtkörper weder zu
klassifizieren sind noch freiwillig klassifiziert werden,
nur von als Klassifizierer zugelassenen Mitarbeitern
eines nach § 3 des Fleischgesetzes zugelassenen Klas-
sifizierungsunternehmens vorgenommen werden darf.
§3
Protokoll
(1) Das Klassifizierungsunternehmen hat unverzüg-
lich nach der Feststellung des Schlachtgewichts ein
schriftliches und ein elektronisches Protokoll zu erstel-
len. Das Protokoll hat neben dem Schlachtgewicht min-
destens Name und Anschrift oder Kennzeichen der Lie-
feranten sowie der Herkunftsbetriebe der Tiere, die
Schlachtnummer, das Datum des Schlachttages und
bei einer Klassifizierung der Schlachtkörper auch die
Handelsklasse und den Namen oder das Kennzeichen
des Klassifizierers zu enthalten. Im Falle einer Klassifi-
zierung von Schlachtkörpern von Rindern und Schafen
hat das Protokoll zusätzlich die Ohrmarkennummer und
die Kategorie zu enthalten. Das schriftliche Protokoll ist
vom Klassifizierer zu unterschreiben. Das Protokoll ist
mindestens ein Jahr lang geordnet aufzubewahren. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das jewei-
lige Tier geschlachtet worden ist.
(2) Im Falle einer Verwiegung durch den Schlacht-
betrieb nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ist das Protokoll vom
Schlachtbetrieb zu erstellen und aufzubewahren.
Abschnitt 2
Preismeldungen
§4
Preismeldepflicht
(1) Schlachtbetriebe haben für Schlachtkörper von
Rinder, Schweinen und Schafen nach Maßgabe der fol-
genden Vorschriften Meldungen über Auszahlungs-
preise und geschlachtete Mengen zu erstatten.
(2) Die Meldepflicht gilt nicht für Schlachtkörper, die
nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften ganz
oder teilweise für den Genuss für Menschen untauglich
befunden worden sind, wenn deren Wert dadurch nicht
unerheblich beeinträchtigt wird, sowie für Schlachtkör-
per von nach Anhang III Abschnitt 1 Kapitel IV Nr. 2
Buchstabe c oder Kapitel VI der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor-
schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1243/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007
(ABl. EU Nr. L 281 S. 8) geändert worden ist, notge-
schlachteten Tieren.
§5
Ausnahmen
(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Be-
triebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich
nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder
75 Schafe schlachten. Die durchschnittliche wöchent-
liche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im jeweils
vorangegangenen Kalendervierteljahr geschlachteten
Menge errechnet.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
ordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu
1 000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen.
Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens
60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlach-
teten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.
§6
Inhalt der Preismeldung
(1) Die Meldungen haben für den jeweiligen Be-
richtszeitraum zu enthalten:
1. die geschlachtete Gesamtmenge nach Stückzahl
und Schlachtgewicht und
2. die mit den Schlachtgewichten gewogenen Durch-
schnitte der Auszahlungspreise pro Kilogramm nach
Absatz 4.
Die Meldungen nach Satz 1 sind wie folgt zu unter-
teilen:

1. bei Rindern nach den gesetzlichen Kategorien und
Handelsklassen für Rinderschlachtkörper,
2. bei Schweinen nach den gesetzlichen Handelsklas-
sen für Schweineschlachtkörper und
3. bei Schafen nach den gesetzlichen Kategorien für
Schafschlachtkörper.
(2) Schweine mit einem Zweihälftengewicht von
weniger als 80 Kilogramm und mehr als 110 Kilogramm
sind bei den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
nicht zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die
Handelsklassen M und V. Auf Verlangen der nach
Landesrecht zuständigen Behörden ist der Muskel-
fleischanteil jedes Schweineschlachtkörpers zu über-
mitteln.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
können bestimmen, dass bei Meldungen über Preise
von Schweinen zusätzlich die für Schlachtkörper mit
bestimmten Muskelfleischanteilen zu zahlenden Aus-
zahlungspreise pro Kilogramm gemäß Absatz 4 anzu-
geben sind.
(4) Der Auszahlungspreis pro Kilogramm ist der an
den Lieferanten frei Eingang Schlachtstätte zu zahlende
Preis ohne Umsatzsteuer. Dieser Preis ist ausgedrückt
je Kilogramm Schlachtgewicht des nach § 2 Abs. 2 zu-
geschnittenen Schlachtkörpers.
(5) Wird der Kaufpreis im Wege der pauschalen Ab-
rechnung für mehrere geschlachtete Rinder, Schweine
oder Schafe einheitlich für die gesamte Anlieferungs-
menge festgelegt und auf das Schlachtgewicht bezo-
gen, so ist die Gesamtstückzahl der im Berichtszeit-
raum gelieferten Tiere, bei Rindern und Schafen für jede
Kategorie, zu melden. Bei Rindern und Schafen ist zu-
sätzlich das Gesamtschlachtgewicht der Tiere und der
dafür zu zahlende gewogene Auszahlungspreis pro
Kilogramm ohne Umsatzsteuer in Euro/Kilogramm
Schlachtgewicht für jede Kategorie zu melden. Der zur
Berechnung des gewogenen Auszahlungspreises pro
Kilogramm herangezogene Gesamtauszahlungsbetrag
ist die Summe der an die Lieferanten zu zahlenden Aus-
zahlungspreise frei Eingang Schlachtstätte ohne Um-
satzsteuer.
(6) Der Inhaber des Schlachtbetriebs ist verpflichtet,
die Unterlagen über die Preismeldungen zwei Jahre
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
Jahres, in dem das jeweilige Tier geschlachtet worden
ist.
§7
Verfahren der Preismeldung
(1) Die Meldungen sind nach vorgeschriebenem
Muster schriftlich oder elektronisch an die nach Lan-
desrecht zuständige Behörde (Meldebehörde) zu er-
statten. Sie sind wöchentlich für die Zeit von Montag
bis einschließlich Sonntag zu erstatten. Die Meldebe-
hörde kann bestimmen, dass zusätzlich zu der nach
den Sätzen 1 und 2 zu erstattenden Wochenmeldung
bis zu zwei Zwischenmeldungen über jeweils einen Tag
oder mehrere Tage abgegeben werden müssen, soweit
dies aus Gründen der Marktbeobachtung erforderlich
ist. Die Verpflichtung zur Abgabe der Zwischenmeldung
kann auf bestimmte Tierarten, Kategorien und Handels-
klassen beschränkt werden. Von ihr können Betriebe
ausgenommen werden, deren Meldungen unter Be-
rücksichtigung der umgesetzten Mengen keine Bedeu-
tung haben. Die Meldebehörde kann festlegen, dass
die Zwischenmeldung nur die Preise zu enthalten hat.
(2) Die Meldebehörde legt den Zeitpunkt fest, bis zu
dem die Meldungen eingegangen sein müssen. Sie
kann bestimmen, dass die Meldung ausschließlich
schriftlich oder ausschließlich elektronisch zu erfolgen
hat.
(3) Die Meldungen sind vorab fernmündlich oder
fernschriftlich zu erstatten, wenn der Eingang der
schriftlichen oder elektronischen Meldungen nach vor-
geschriebenem Muster zu dem nach Absatz 2 be-
stimmten Zeitpunkt nicht gewährleistet ist.
§8
Preisfeststellung
(1) Die Meldebehörde trifft auf der Grundlage der
eingegangenen Meldungen Feststellungen über die in
jeder Handelsklasse gezahlten Preise, die Zahl der Be-
triebe, deren Meldungen ausgewertet werden, und die
Gesamtzahl der Tiere oder Schlachtkörper, über die
Preismeldungen erstattet wurden. Sie kann ferner Fest-
stellungen über die Preise, die nach § 6 Abs. 5 einheit-
lich je Anlieferungsmenge gezahlt worden sind, treffen.
Es können die Preise von jeweils bis zu 10 Prozent an
der Obergrenze und an der Untergrenze unberücksich-
tigt bleiben. Der Prozentsatz, der unberücksichtigt ge-
lassen wird, muss auf die Anzahl der Tiere bezogen an
der Obergrenze und an der Untergrenze jeweils gleich
sein. Die Feststellungen werden als amtliche Preisfest-
stellung bekannt gegeben, soweit datenschutzrecht-
liche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
(2) Die Meldebehörde erstellt auf der Grundlage der
bei ihr eingegangenen Meldungen den „Wochenbericht
über die Preisfeststellung von Schlachtkörpern“ nach
vorgeschriebenem Muster und übersendet ihn der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-
anstalt). Die Bundesanstalt kann bestimmen, dass die
Meldung ausschließlich schriftlich oder ausschließlich
elektronisch zu erfolgen hat. Im Falle der Erhebung
von Zwischenmeldungen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 sind
der Bundesanstalt unverzüglich Zwischenberichte zu
erstatten.
(3) Die Bundesanstalt fasst die eingegangenen Mel-
dungen der Meldebehörden zusammen und gibt das
Ergebnis unverzüglich als bundesweite amtliche Preis-
feststellung bekannt.
(4) Die Bekanntgabe der in einzelnen Handelsklas-
sen oder für einzelne Tier- oder Fleischkategorien ge-
zahlten Preise nach den Absätzen 1 und 3 kann ganz
oder teilweise unterbleiben, wenn sie in Anbetracht der
Umsatzmenge ohne Aussagekraft sind.
§9
Festlegung der Meldegebiete
Meldegebiet ist das jeweilige Land. Die Bekanntgabe
der in den einzelnen Ländern ermittelten Preise durch
die Bundesanstalt kann im Benehmen mit den nach
Landesrecht zuständigen Behörden für mehrere Länder
gemeinsam erfolgen.

§ 10
Muster
Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass
Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorge-
schriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind,
werden die Muster von der zuständigen Behörde im
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-
zeiger*) bekannt gegeben.
Abschnitt 3
Auskunftspflichten
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, die Informatio-
nen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Fleischgesetzes den
Klassifizierungsunternehmen unmittelbar nach Erfas-
sung der Schlachttiere elektronisch zur Verfügung zu
stellen. Auf Verlangen des Klassifizierungsunterneh-
mens sind die Informationen auch schriftlich zur Verfü-
gung zu stellen.
(2) Schlachtbetriebe sind verpflichtet, ihren Liefe-
ranten die Informationen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 des
Fleischgesetzes innerhalb von 15 Tagen nach der
Schlachtung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf
Verlangen des Lieferanten sind die Informationen auch
oder nur schriftlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Auskunft nach § 10 Abs. 1 des Fleischgeset-
zes ist spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Bekun-
dung des Verlangens zu erteilen. Soweit das Verlangen
schon vor Schlachtung der Tiere bekundet worden ist,
ist die Auskunft innerhalb von 15 Tagen nach der
Schlachtung zu erteilen.
Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des
Fleischgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Schlachtkörper von Rindern, Schwei-
nen oder Schafen nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet,
2. entgegen § 2 Abs. 1 das Schlachtgewicht nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig feststellt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 vor der Feststellung des
Schlachtgewichts andere als die in Satz 1 genannten
Teile abtrennt,
4. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 6 Unterlagen nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
5. entgegen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 5
Satz 1 oder 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2
Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet.
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Artikel 2
Verordnung
über die Anforderungen
an die Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen und
Klassifizierern für Schlachtkörper
von Rindern, Schweinen und Schafen
(2. Fleischgesetz-
Durchführungsverordnung – 2. FlGDV)
§1
Antrag auf Zulassung als
Klassifizierungsunternehmen
(1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierungsun-
ternehmen ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (Bundesanstalt) schriftlich einzureichen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller
Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu
übermitteln. Die Bundesanstalt kann für den Antrag
Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-
desanzeiger*) bekannt geben und die Verwendung der
Muster verlangen.
(2) Der Zulassungsbescheid ergeht schriftlich.
§2
Antragsinhalt
(1) Der Zulassungsantrag nach § 1 muss enthalten:
1. Name und Anschrift des antragstellenden Unterneh-
mens, im Falle von Niederlassungen auch deren An-
schrift,
2. Nachweis, dass das Unternehmen die Klassifizie-
rung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen
und Schafen nach den Bestimmungen des jeweils
einschlägigen Handelsklassenrechts ordnungsge-
mäß durchführen kann, und insbesondere, dass die
für die Durchführung der Klassifizierung vorgesehe-
nen Mitarbeiter über die erforderliche Zulassung ver-
fügen,
3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit
des Unternehmens im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a des Fleischgesetzes und § 3 dieser
Verordnung sichergestellt ist,
4. im Falle einer der Antragstellung vorangegangenen
Tätigkeit auf dem Gebiet der Klassifizierung von
Schlachtkörpern eine Darstellung
a) der bisherigen Klassifizierungstätigkeit nach Art
und Umfang, längstens für den Zeitraum der letz-
ten drei Jahre vor der Antragstellung,
b) der bisherigen Auftraggeber sowie
c) der Sachkunde der von ihm beschäftigten Klassi-
fizierer durch Angaben zur Zulassung, Aus- und
Fortbildung und zur beruflichen Erfahrung auf
dem Gebiet der Klassifizierung und Verwiegung
von Schlachtkörpern,
5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation und
6. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister für
das antragstellende Unternehmen, bei einer juris-
tischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Perso-
nenvereinigung auch für die nach Gesetz, Satzung

oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-
schäftsführung Berechtigten.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 2 ist durch die Vorlage
geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstat-
tung und die bei dem antragstellenden Unternehmen
beschäftigten Personen zu führen.
(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus
kann die Bundesanstalt vom antragstellenden Unter-
nehmen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Ent-
scheidung über den Antrag erforderlich ist.
§3
Unabhängigkeit
von Klassifizierungsunternehmen
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist insbeson-
dere dann nicht unabhängig im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a des Fleischgesetzes, wenn es durch
eine Kapitalbeteiligung oder durch vollständige oder
teilweise Personenidentität in der Geschäftsleitung
oder einem anderen Organ mit einem anderen Beteilig-
ten der Vermarktungskette für Fleisch, insbesondere
einem Schlachtbetrieb, einer Schlachtstätte, einem
Tierhaltungsbetrieb, einer Erzeugergemeinschaft, einer
Viehverwertungseinrichtung oder einem Unternehmen
des Lebensmittelhandels verbunden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 steht die Mitglied-
schaft von Vertretern mehrerer Beteiligter der Vermark-
tungskette für Fleisch in einem Organ eines Klassifizie-
rungsunternehmens der Unabhängigkeit eines Klassifi-
zierungsunternehmens nicht entgegen, wenn
1. sichergestellt ist, dass sie jeweils einzeln keinen
maßgeblichen Einfluss auf die Durchführung der
Klassifizierung im Schlachtbetrieb ausüben können
und
2. das Klassifizierungsunternehmen einer besonderen
Überwachung durch die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde unterstellt ist.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass Klassifizie-
rungsunternehmen einen vom Schlachtbetrieb nicht
beeinflussbaren Zugriff auf die mit der Waage erhobe-
nen Daten und bei einer Klassifizierung von Schlacht-
körpern mit einem Klassifizierungsgerät auch auf die
mit dem Klassifizierungsgerät erhobenen Daten sowie
auf alle sonstigen vom Klassifizierer im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit erhobenen Daten haben.
§4
Beschränkungen der Zulassung
von Klassifizierungsunternehmen
(1) Die Zulassung wird für das gesamte Bundesge-
biet erteilt. Abweichend von Satz 1 wird die Zulassung
für Klassifizierungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 2
nur für das jeweilige Land erteilt.
(2) Die Zulassung wird nur für die Klassifizierung der
Schlachtkörper einzelner Tierarten erteilt, wenn das
Klassifizierungsunternehmen nur für diese Tierarten
den Nachweis erbracht hat, dass es die Klassifizierung
ordnungsgemäß durchführen kann.
(3) Die Zulassung kann mit zusätzlichen Auflagen
versehen werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, ergänzt oder geändert werden.
§5
Zulassung von Klassifizierern
(1) Die Zulassung als Klassifizierer nach § 4 des
Fleischgesetzes wird für die Klassifizierung von
Schlachtkörpern der Tierarten erteilt, für die der Klassi-
fizierer über die erforderliche Sachkunde verfügt.
(2) Hält ein Klassifizierer Tiere, die zur Schlachtung
geeignet sind, so steht dies seiner nach § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 des Fleischgesetzes erforderlichen Unab-
hängigkeit nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass
seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der
Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden.
(3) Die Zulassung als Klassifizierer für die Klassifi-
zierung von Schweineschlachtkörpern erfolgt für das
ZP-Verfahren sowie jeweils gesondert für folgende
Gerätegruppen oder Gerätetypen:
1. Geräte mit Ultraschallsonde,
2. Geräte mit Einstichsonde,
3. Gerätetypen mit einer Einzelzulassung nach der
Entscheidung der Kommission 89/471/EWG vom
14. Juli 1989 zur Zulassung von Verfahren der Ein-
stufung von Schweineschlachtkörpern in Deutsch-
land (ABl. EG Nr. L 233 S. 30) in der jeweils gelten-
den Fassung.
Die Zulassung erfolgt nur für die Gerätegruppen und
Gerätetypen, mit denen der Klassifizierer die jeweilige
praktische Prüfung bestanden hat. Bei Gerätetypen mit
Einzelzulassung ist für jeden Gerätetyp eine gesonderte
Sachkundeprüfung erforderlich.
§6
Zulassungsantrag
(1) Der Antrag auf Zulassung als Klassifizierer ist bei
der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Zu-
ständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragstel-
ler seine melderechtliche Hauptwohnung hat. Auf Ver-
langen der zuständigen Behörde hat der Antragsteller
Unterlagen auch oder ausschließlich elektronisch zu
übermitteln. Die zuständige Behörde kann für den An-
trag Muster im Bundesanzeiger oder im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt geben und die Verwendung
der Muster verlangen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 5 Satz 1, 2 und 4
der Passverordnung festgelegten Anforderungen
entsprechen,
3. die Angabe, für welche Tierarten und im Falle der
Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern für
welche Gerätegruppen und -typen die Zulassung
beantragt wird,
4. einen Nachweis über die Tätigkeit oder Ausbildung
bei einem Klassifizierungsunternehmen,
5. die Erklärung, dass und wie die Unabhängigkeit des
Klassifizierers nach § 5 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 des Fleischgesetzes sichergestellt ist, und
6. den Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbil-
dungskurs durch Vorlage einer Teilnahmebestäti-
gung und über die erfolgreich bestandene Sachkun-
deprüfung nach § 4 Abs. 2 des Fleischgesetzes.

Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Fleischgesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit
dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur
Vorlage bei der für die Zulassung zuständigen Behörde
zu beantragen und eine Kopie oder Ablichtung dieses
Antrages dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
§7
Ausbildung und
Sachkundeprüfung der Klassifizierer
(1) Die Sachkundeprüfung nach § 4 Abs. 2 des
Fleischgesetzes besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Die Prüfung umfasst die in An-
lage 1 aufgeführten Inhalte.
(2) Der Ausbildungskurs nach § 4 Abs. 3 des
Fleischgesetzes umfasst mindestens die in Anlage 2
aufgeführten Inhalte.
§8
Prüfungskommission
Die Sachkundeprüfung wird durch eine von der zu-
ständigen Behörde eingerichtete Prüfungskommission
abgenommen. Die Prüfungskommission besteht aus
mindestens zwei Personen, die von der zuständigen
Behörde bestellt werden. Dabei wird ein Mitglied zum
Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmt. Zum
Mitglied einer Prüfungskommission kann nur bestellt
werden, wer über mindestens dreijährige Erfahrungen
in der Durchführung oder Überwachung der Klassifizie-
rung von Schlachtkörpern verfügt.
§9
Prüfungstermine
und Anmeldung zur Prüfung
Die zuständige Behörde bestimmt die Termine für die
Durchführung der Sachkundeprüfung nach Bedarf. Die
zuständige Behörde gibt die Termine und die Anmelde-
fristen in geeigneter Form rechtzeitig öffentlich be-
kannt.
§ 10
Durchführung
der Sachkundeprüfung
(1) Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen
der Prüfungskommission oder der Aufsicht führenden
Person über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Be-
ginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Ver-
fügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfs-
mittel und über die Folgen von Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstößen zu belehren.
(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung
oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs
schuldig machen, können von der Prüfungskommission
oder von der Aufsicht führenden Person von der Prü-
fung vorläufig ausgeschlossen werden.
(3) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen
entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung
des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen,
insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlun-
gen, kann die Prüfung – auch nachträglich – für nicht
bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung inner-
halb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festge-
stellt wird.
(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter
zur Prüfung entsenden.
(5) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus
schriftlichen Fragen. Höchstens die Hälfte der Fragen
dürfen Multiple-Choice-Fragen sein. Diese Fragen
müssen mindestens vier Antwortvorschläge, von denen
mindestens einer richtig sein muss, enthalten. Die Fra-
gen werden von der zuständigen Behörde entworfen.
§ 11
Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt der Prüfungsbewerber von der Prüfung zurück
oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein
wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht
bestanden.
§ 12
Prüfungsergebnis
und Prüfungszeugnis
(1) Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn der
Prüfungsteilnehmer mindestens 60 Prozent der zu er-
zielenden Punkte erreicht hat. Das Bestehen der prak-
tischen Prüfung bestimmt sich nach den Anforderun-
gen der Anlage 1 Abschnitt 2.
(2) Der Prüfungsteilnehmer erhält von der zuständi-
gen Behörde ein Zeugnis über das Ergebnis der Sach-
kundeprüfung. Bei nicht bestandener Sachkundeprü-
fung ist der Prüfungsteilnehmer auf die Vorschriften
über die Wiederholungsprüfung nach § 13 hinzuweisen.
§ 13
Wiederholung
der Sachkundeprüfung
Eine nicht bestandene Sachkundeprüfung kann
höchstens zweimal wiederholt werden. Die Sachkunde-
prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin
wiederholt werden.
§ 14
Zulassungsurkunde, Klassifiziererausweis,
personenbezogener Stempel, Belehrung
(1) Über die Zulassung wird dem zugelassenen Klas-
sifizierer von der zuständigen Behörde eine Zulas-
sungsurkunde, ein Klassifiziererausweis (Ausweis) und
ein personenbezogener Stempel ausgehändigt. Der
Klassifizierer hat den Ausweis bei Ausübung seiner Tä-
tigkeit stets bei sich zu führen. Die Zulassungsurkunde
und der Ausweis enthalten jeweils mindestens folgende
Angaben:
1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klassifi-
zierers,
2. Datum der Zulassung,
3. Benennung der zulassenden Behörde,
4. Benennung der Arten von Schlachtkörpern, für die
die Zulassung erteilt wurde, sowie
5. die Klassifizierungsgeräte für die Klassifizierung von
Schweineschlachtkörpern, für die die Zulassung er-
teilt worden ist.
(2) Bei der Aushändigung der Zulassungsurkunde,
des Ausweises und des personenbezogenen Stempels
ist der Klassifizierer über die Bedeutung seiner Stellung

und seiner Unabhängigkeit von den Beteiligten der Ver-
marktungskette für Fleisch zu belehren. Die zuständige
Behörde führt einen schriftlichen und vom Klassifizierer
unterschriebenen Nachweis über die Durchführung der
Belehrung nach Satz 1. Der Klassifizierer erhält eine
Durchschrift des Nachweises. Der Nachweis ist für die
gesamte Dauer der Tätigkeit des Klassifizierers aufzu-
bewahren. § 12 Abs. 5 des Fleischgesetzes ist anzu-
wenden.
§ 15
Fortbildungskurs,
Fortbildungsprüfung
(1) Der Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 des
Fleischgesetzes bezieht sich auf den Inhalt der An-
lage 2. Auf die Fortbildungsprüfung sind die Bestim-
mungen dieser Verordnung über die Durchführung der
Sachkundeprüfung mit Ausnahme des § 13 anzuwen-
den. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann die zuständige
Landesbehörde auf den theoretischen Prüfungsteil ver-
zichten. In diesem Fall kann die Fortbildungsprüfung im
Zusammenhang mit einer Klassifizierungskontrolle im
Schlachthof durchgeführt werden. Ein Verzicht auf den
theoretischen Prüfungsteil ist höchstens bei jeder zwei-
ten Prüfung zulässig. Die praktische Prüfung an Klassi-
fizierungsgeräten für Schweineschlachtkörper darf bei
jeder Prüfung im Zusammenhang mit einer Klassifizie-
rungskontrolle durchgeführt werden.
(2) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung
nicht, so muss er die Fortbildungsprüfung im nächsten
Prüfungstermin wiederholen.
(3) Besteht ein Klassifizierer die Fortbildungsprüfung
ein zweites Mal nicht oder hat er ohne Vorliegen eines
wichtigen Grundes über einen Zeitraum von mehr als
zwei Jahren nicht an einem Fortbildungskurs teilge-
nommen, darf er seine Tätigkeit erst wieder ausüben,
nachdem er eine erneute Sachkundeprüfung bestanden
hat.
§ 16
Übergangsregelung
§ 3 Abs. 3 ist erst ab dem 1. November 2009 anzu-
wenden.

Anlage 1
(zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1)
Sachkundeprüfung
Abschnitt 1
Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2
Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und
verstanden hat.
Abschnitt 2
Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnitt-
führung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
versteht.
Te i l 1
R i n d e r- u n d S c h a f s c h l a c h t k ö r p e r
A. Klassifizierung
1. In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prü-
fungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kate-
gorien und Handelsklassen einzureihen. Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird
vom Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durch-
gesprochen. Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend. Dabei dürfen
die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal
(Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem
Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird,
ist die Prüfung nicht bestanden.
2. Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechts-
bestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.
B. Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung
nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
Te i l 2
Schweineschlachtkörper
A. Klassifizierung
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer
darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren
nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht. Andernfalls
ist die Prüfung nicht bestanden.
I. K l a s s i f i z i e r u n g m i t C h o i r o m e t e r n
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach
Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln. Einer vorherigen Referenzfest-
legung bedarf es nicht.
1. Klassifizierung mit Sondengeräten
Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:
1.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
1.1.1 Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der 2./3. letzten Rippe liegen.
1.1.2 Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/– 1,0 cm abweichen.
1.1.3 Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf
höchstens um +/– 0,5 cm abweichen.
1.1.4 Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm
caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.

1.2 Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höch-
stens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höch-
stens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht
mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die
Prüfung nicht bestanden.
2. Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende
Toleranzen:
2.1 Am einzelnen Schlachtkörper:
2.1.1 Die Markierungsstelle liegt
– beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,
– beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (cau-
dal) der Messstelle und
– beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal)
der Messstelle.
Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.
2.1.2 Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen. Die Verlän-
gerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie
caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.
Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle
des korrekten Schallaustritts herangezogen.
2.2 Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen
Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden. Kumulieren ist zulässig,
jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig. Sofern die erlaubte Feh-
lerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
II. K l a s s i f i z i e r u n g m i t e i n e r A u t o F O M - A n l a g e
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei
zu erklären und zu demonstrieren. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
1. Prüfung der Software,
2. Prüfung der Hardware,
3. Prüfung des technischen Umfeldes,
4. eichtechnische Kontrollen und
5. allgemeine Kontrollen.
Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht
fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
III. K l a s s i f i z i e r u n g m i t d e m Z P - V e r f a h r e n
1. Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer
an mindestens 30 Schweineschlachtkörpern festgelegt. Die Referenzwerte werden durch Messungen am
Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.
2. Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.
3. Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen. Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den
Teilnehmern zu besprechen.
4. Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen
erbringen:
4.1 Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten
bei der Speckdicke höchstens um +/– 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 3 mm abweichen.
4.2 Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Pro-
zent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr
als fünf Überschreitungen zulässig.
4.3 Die Messwerte dürfen vom durchschnittlichen Referenzwert im arithmetischen Durchschnitt bei der Speck-
dicke höchstens um +/– 0,6 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 1,2 mm abweichen.
Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
B. Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern. Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung
nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 und § 15 Abs. 1)
Inhalt des Ausbildungskurses
Der Ausbildungskurs setzt sich aus einem praktischen und einem theoretischen
Teil zusammen:
1. Praktischer Teil
Im praktischen Teil ist die korrekte Schnittführung nach § 2 Abs. 2 der
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung und die Verwiegung von
Schlachtkörpern zu erläutern und die korrekte Anwendung der Klassifizie-
rungssysteme und der in Deutschland zugelassenen Klassifizierungsgeräte
und Klassifizierungsverfahren zu unterrichten.
2. Theoretischer Teil
Im theoretischen Teil werden Kenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt:
a) fachspezifische Kenntnisse über
– die Klassifizierungssysteme und die zugelassenen Klassifizierungsver-
fahren,
– die Anwendung, Funktion und Kontrolle von Klassifizierungsgeräten,
– die Schlachtkörperanatomie und die Schnittführung und
– die Grundlagen der Schlachttechnologie,
b) die Struktur der Vieh- und Fleischbranche und die Zuständigkeiten der
beteiligten Institutionen sowie
c) die einschlägigen Rechtsnormen, insbesondere
aa) die europäischen und nationalen Bestimmungen über Handelsklassen
und Preismeldungen für die jeweilige Tierart (Rinder-, Schweine- bzw.
Schafschlachtkörper),
bb) das Handelsklassengesetz,
cc) das Fleischgesetz und seine Durchführungsverordnungen,
dd) das Lebensmittelhygienerecht (Auszüge),
ee) das Eichrecht (Auszüge),
ff) die Viehverkehrsverordnung (Auszüge),
gg) das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (Auszüge),
hh) die Bestimmungen über die Rindfleischetikettierung (Auszüge) und
ii) das Lebensmittelkennzeichnungsrecht (Auszüge).

Artikel 3
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen
und Kategorien für Rinderschlachtkörper
(Rinderschlachtkörper-
Handelsklassenverordnung – RindHKlV)
§1
Gesetzliche Handelsklassen und
Kategorien für Rinderschlachtkörper
Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rin-
dern gelten die in Anhang V Teil A und Anhang XIa der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok-
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation der
Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die
einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom 14. April
2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert worden ist, be-
zeichneten Handelsklassen und Kategorien mit Aus-
nahme der Fleischigkeitsklasse S. Die Fleischigkeits-
und Fettklassen sind entsprechend der Anlage in die
dort bezeichneten Untergruppen zu unterteilen. Soweit
in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der Ein-
stufung in Untergruppen Gebrauch gemacht wird, sind
alle im betreffenden Schlachtbetrieb erzeugten
Schlachtkörper in Untergruppen einzustufen.
§2
Einstufung in Handelsklassen
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des
Fleischgesetzes, die wöchentlich durchschnittlich mehr
als 75 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle
Schlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung
vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine
Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 be-
zeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen
zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wö-
chentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im
jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr ge-
schlachteten Menge ermittelt.
(2) Nicht klassifizierungspflichtig nach Absatz 1 sind
Schlachtkörper von Rindern, die ein Einzelhändler unter
Abrechnung nach Lebendgewicht kauft und in seinem
Auftrag und auf seine Rechnung schlachten lässt.
(3) Bei einer freiwilligen Einordnung von Rinder-
schlachtkörpern in das in § 1 bezeichnete Handelsklas-
senschema gelten die Vorschriften dieser Verordnung
und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema
für Rinderschlachtkörper.
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 bezeich-
neten Handelsklassen und Kategorien ist nicht zulässig.
§3
Kennzeichnung
(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom
Klassifizierer an der Außenseite jeweils an
1. den beiden Vorderhessen oder an den Schultern und
2. den beiden Hinterhessen oder an den Keulen
in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen: Kategorie-
bezeichnung, Buchstabe und Kennziffer der Handels-
klasse. Satz 1 gilt nicht für nach den Bestimmungen
des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlacht-
betriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper
selbst entbeinen.
(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss deutlich
lesbar durch Stempelung oder mit von der zuständigen
Landesbehörde anerkannten, ohne Beschädigung nicht
entfernbaren Etiketten nach Artikel 1 Abs. 2 der Verord-
nung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission vom 13. Feb-
ruar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verord-
nung (EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklas-
senschemas für Schlachtkörper ausgewachsener
Rinder (ABl. EG Nr. L 41 S. 15), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1215/2003 vom 7. Juli 2003
(ABl. EU Nr. L 169 S. 32) geändert worden ist, erfolgen.
§4
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EWG) Nr. 344/91 der Kommission verstößt, in-
dem er
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung
mit Unterabs. 2 Satz 1 oder Abs. 2a, jeweils in Ver-
bindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 dieser
Verordnung, einen Schlachtkörper oder eine
Schlachtkörperhälfte nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
zeichnet oder
2. entgegen Artikel 1 Abs. 3 Satz 1 eine Kennzeich-
nung oder ein Etikett vor dem Entbeinen entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 einen
Schlachtkörper eines Rindes nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig einstufen lässt oder
2. entgegen § 2 Abs. 4 eine Handelsklasse oder Kate-
gorie verwendet.
§5
Übergangsregelung
(1) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 kann eine
Einstufung in Untergruppen nach § 1 unterbleiben. So-
weit in einem Schlachtbetrieb von der Möglichkeit der
Einstufung in Untergruppen kein Gebrauch gemacht
wird, dürfen keine im betreffenden Schlachtbetrieb er-
zeugten Schlachtkörper in Untergruppen eingestuft
werden.
(2) Wird bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 von
der Einstufung in Untergruppen nach § 1 Gebrauch ge-
macht, so ist dies der zuständigen Behörde mindestens
vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In den Fällen
des Satzes 1 ist ein Wechsel zurück zu einem System
ohne Untergruppen nicht zulässig.

I. Fleischigkeitsklassen
Fleischigkeitsklasse
E
U
R
O
P
II. Fettklassen
Fettklasse
1
2
3
4
5
Anlage
(zu § 1)
Untergruppe
E+
E0
E–
U+
U0
U-
R+
R0
R–
O+
O0
O–
P+
P0
P–
Untergruppe
1–
10
1+
2–
20
2+
3–
30
3+
4–
40
4+
5–
50
5+

Artikel 4
Änderung der
Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schweinehälften
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1997
(BGBl. I S. 1904), wird wie folgt geändert:
1. In der Bezeichnung werden
a) das Wort „Schweinehälften“ durch das Wort
„Schweineschlachtkörper“ ersetzt und
b) die Kurzbezeichnung und Abkürzung „(Schwei-
neschlachtkörper-Handelsklassenverordnung –
SchwHKlV)“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Gesetzliche Handelsklassen
Für ganze und halbe Schlachtkörper von Schwei-
nen gelten die in Anhang V Teil B der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007
über eine gemeinsame Organisation der Agrar-
märkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über
die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 vom
14. April 2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1) geändert wor-
den ist, sowie die in Anlage 1 bezeichneten Handels-
klassen.“
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Einstufung in Handelsklassen
(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nr. 3 des
Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich
mehr als 200 Schweine schlachten, sind verpflichtet,
alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach
der Schlachtung vor Beginn des Kühlprozesses,
spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des
Tieres in das in § 1 bezeichnete Handelsklassen-
schema einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die
durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird
auf der Grundlage der im jeweils vorangegangenen
Kalendervierteljahr geschlachteten Menge ermittelt.
(2) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausge-
nommen sind Schlachtbetriebe, die nur in ihren ei-
genen Einrichtungen geborene und gemästete
Schweine schlachten und sämtliche Schweine-
schlachtkörper selbst zerlegen.
(3) Bei einer freiwilligen Klassifizierung von
Schweineschlachtkörpern gelten die Vorschriften
dieser Verordnung und die Rechtsakte der Europäi-
schen Gemeinschaft über das gemeinschaftliche
Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper.
(4) Die Verwendung anderer als der in § 1 be-
zeichneten Handelsklassen ist nicht zulässig.
(5) Der Muskelfleischanteil ist durch Anwendung
1. von Geräten, die nach Artikel 1 oder Artikel 1a der
Entscheidung Nr. 89/471/EWG der Kommission
vom 14. Juli 1989 zur Zulassung der Einstufung
von Schweineschlachtkörpern in Deutschland
(ABl. EG Nr. L 233 S. 30) zugelassen sind,
2. des in Anlage 2 beschriebenen Verfahrens oder
3. des in Anlage 3 beschriebenen Verfahrens (ZP-
Verfahren)
zu ermitteln (Klassifizierungsverfahren). Das ZP-Ver-
fahren darf nur in Schlachtbetrieben verwendet wer-
den, in denen wöchentlich durchschnittlich nicht
mehr als 200 Schweine geschlachtet werden. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Je Schlachtkörper
darf nur ein Klassifizierungsverfahren im Sinne des
Satzes 1 zur Anwendung kommen. Das festgestellte
Klassifizierungsergebnis behält bis zur Zerlegung
des Schlachtkörpers seine Gültigkeit.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper
nach Absatz 1 muss spätestens 45 Minuten nach
dem Stechen des Tieres deutlich lesbar mit Farbe
oder mit von der zuständigen Landesbehörde
anerkannten Etiketten, die ohne Beschädigung
nicht entfernbar sind, erfolgen.“
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. No-
vember 1984 zur Bestimmung des gemeinschaft-
lichen Handelsklassenschemas für Schweine-
schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 301 S. 1, 1985 Nr. L 25
S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3513/93 vom 14. Dezember 1993 (ABl. EG
Nr. L 320 S. 5), verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 2 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 ei-
nen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig wiegt oder
2. entgegen Artikel 4 Abs. 3 von einem Schweine-
schlachtkörper vor der Verwiegung, Einstufung
und Kennzeichnung Fett-, Muskel- oder sonsti-
ges Gewebe entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet wer-
den.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3
des Handelsklassengesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Schweine-
schlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einstufen lässt,
2. entgegen § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 eine
andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse
verwendet,
3. entgegen § 2 Abs. 5 Maße mit einem anderen als
einem dort bezeichneten Verfahren ermittelt,
4. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt
oder nicht sechs Monate lang aufbewahrt oder

5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 unzerlegte Schweine-
schlachtkörper, die nicht, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gekenn-
zeichnet sind, in einem anderen Mitgliedstaat in
den Handel verbringt.“
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 1 Abs. 1“ wird durch die Angabe
„§ 1“ ersetzt.
b) In Abschnitt I wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
c) In Abschnitt II wird die Angabe:
„II
M1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen
M2 Schlachtkörper von anderen Sauen“
durch die Angabe
„M Schlachtkörper von Sauen“
ersetzt.
7. Die bisherige Anlage 3 wird neue Anlage 2 und die
Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
8. Die bisherige Anlage 4 wird neue Anlage 3 und die
Angabe „§ 2 Abs. 2“ wird jeweils durch die Angabe
„§ 2 Abs. 5“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
der Verordnung über
gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993
(BGBl. I S. 993), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 1. August 2003 (BGBl. I S. 1556) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Schaffleisch darf nach einer gesetzlichen Handels-
klasse im Sinne des Artikels 42 Abs. 1 Unterabs. 2
und Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über
eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und
mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftli-
che Erzeugnisse (Verordnung über eine einheitliche
GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1) und der Verordnung (EG)
Nr. 22/2008 der Kommission vom 11. Januar 2008 mit
Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklas-
senschema für Schlachtkörper von Schafen (ABl. EU
Nr. L 9 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung zum Ver-
kauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, gelie-
fert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-
den.“
Artikel 6
Aufhebung von Verordnungen
Es werden aufgehoben:
1. die Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungs-
verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7843-1-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 422 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
2. die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1302), zuletzt geändert
durch Artikel 423 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407),
3. die Sechste Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1305), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Au-
gust 2003 (BGBl. I S. 1556),
4. die Siebente Vieh- und Fleischgesetz-Durchfüh-
rungsverordnung vom 28. Mai 1976 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 424 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
5. die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387, 1992 I
S. 384), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verord-
nung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2887).
Artikel 7
Neubekanntmachung
der Schweineschlachtkörper-
Handelsklassenverordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am
1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. November 2008
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2186. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2bc1a789c4e43e04….