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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1904

BGBl. 1997 I S. 1904 · 6.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1904 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1904
                                              Verordnung
                             zur Änderung der Verordnung über gesetzliche
                         Handelsklassen für Schweinehälften
und zur Änderung
                    der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
                  sowie zur Änderung der Zweiten Rinder-ErzeugerbeihiHe-Verordnung
                                                   Vom 23. Juli 1997

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten verordnet

- auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie
  des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
  (BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt

  durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994

  (BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen

  mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirt-
  schaft und
- auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1
  Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1
  S. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 11 . Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2134) und
  § 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom
  2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist,
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-

  schaft und

- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie der §§ 15
  und 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des
  Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
  organisationen in der Fassung der Bekanntmachung
  vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) im Einver-
  nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
  für Wirtschaft:

                         Artikel 1
                   Änderung der
            Verordnung über gesetzliche
         Handelsklassen für Schweinehälften
  Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1641 ), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Worte „der Anlagen 1 und 2" werden durch
           die Worte „der Anlage 1" ersetzt.
       bb) Satz 3 wird gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel-
       fleischanteil von Schweineschlachtkörpern späte-
       stens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine
       durch Anwendung

       1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten
          Rechtsakten von der Kommission zugelassen
          sind, oder
       2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens
          oder

      3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens

      zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben,
      die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200
      Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte
      oder Variablen nach

      1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das

         nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper

         automatisch mißt, oder

      2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1
      zu ermitteln und automatisch zu protokollieren.
      Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht
      mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den
      Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anla-
      ge 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl
      wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Ka-
      lendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet."

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Satz 1" durch
          die Worte „nach Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Worte „bei vorhandenen
          Betrieben bis zum 1. Februar 1991" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Protokoll" das
      Wort „schriftlich" eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einzelmeßwer-
      te" die Worte „oder Variablen" eingefügt.

4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach
   dem Stechen des Schweines erfolgen."

5. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3"
   ersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3".

6. Anlage 2 wird gestrichen.

7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Worte „zweit- und dritt-
      letzten Rippe" ersetzt durch die Worte „2./3. letzten
      Rippe".

   b) In Nummer 2 wird die Formel „54, 139 - 0, 71062 (S)
      + 0,21842 (F)" ersetzt durch die Formel „58,6688
      - 0,82809 X (S) + 0, 18306 X (F)".

8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe ,,(zu § 2 Abs. 3)" wird durch die Angabe
      ,,(zu§ 2 Abs. 2)" ersetzt.
   b) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3"
      durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 1905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1905
                         Artikel 2

            Änderung der Vierten Vieh- und
       Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
   Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1641 ), wird wie folgt geändert:

1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      „Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2
      und V."

   b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:
      ,,Auf Anforderung der nach Landesrecht zustän-
      digen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes
      Schweineschlachtkörpers zu übermitteln."

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und" gestri-
      chen und durch ein Komma ersetzt.

      b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das
         Wort „und" ersetzt.

      c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
        „4. sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße
            Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfest-
            stellung erforderlichen Bedingungen baulicher
            und technischer Art im Schlachtbetrieb gege-
            ben sind."

                         Artikel3
                  Änderung der Zweiten
           Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung

  § 7 Satz 2 der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-
nung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770) wird aufgeho-
ben.
                         Artikel4

                       Inkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchsta-
be b am 1. Oktober 1997 in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 23. Juli 1997
                                           Der Bundesminister
                                für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                             Jochen Borchert

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5c6ef9bf15d640c6….