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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1904
BGBl. 1997 I S. 1904 · 6.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schweinehälften
und zur Änderung
der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
sowie zur Änderung der Zweiten Rinder-ErzeugerbeihiHe-Verordnung
Vom 23. Juli 1997
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten verordnet
- auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie
des § 2 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. November 1972
(BGBI. 1 S. 2201 ), von denen § 1 Abs. 1 und 3 zuletzt
durch Artikel 20 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994
(BGBI. 1S. 2018) geändert worden ist, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Gesundheit und Wirt-
schaft und
- auf Grund des § 14b Abs. 2 Nr. 1 sowie des § 14c Abs. 1
Nr. 1 und 2 des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBI. 1
S. 477), von denen § 14b Abs. 2 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11 . Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2134) und
§ 14c Abs. 1 durch Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom
2. August 1994 (BGBI. 1 S. 2018) geändert worden ist,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und
- auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sowie der §§ 15
und 16 jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 20. September 1995 (BGBI. 1 S. 1146) im Einver-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und
für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über gesetzliche
Handelsklassen für Schweinehälften
Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für
Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1641 ), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „der Anlagen 1 und 2" werden durch
die Worte „der Anlage 1" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskel-
fleischanteil von Schweineschlachtkörpern späte-
stens 45 Minuten nach dem Stechen der Schweine
durch Anwendung
1. von Geräten, die nach den in § 1 genannten
Rechtsakten von der Kommission zugelassen
sind, oder
2. des in der Anlage 3 beschriebenen Verfahrens
oder
3. des in der Anlage 4 beschriebenen Verfahrens
zu ermitteln (Einstufungsverfahren). In Betrieben,
die durchschnittlich wöchentlich mehr als 200
Schweine schlachten, sind die Einzelmeßwerte
oder Variablen nach
1. dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät, das
nach dem Ansetzen an den Schlachtkörper
automatisch mißt, oder
2. durch ein Gerät nach Satz 1 Nr. 1
zu ermitteln und automatisch zu protokollieren.
Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht
mehr als 200 Schweine schlachten, dürfen den
Muskelfleischanteil nach dem Verfahren der Anla-
ge 4 ermitteln. Die durchschnittliche Schlachtzahl
wird auf Grund der im jeweils vorangegangenen Ka-
lendervierteljahr geschlachteten Menge berechnet."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „nach Satz 1" durch
die Worte „nach Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Worte „bei vorhandenen
Betrieben bis zum 1. Februar 1991" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Protokoll" das
Wort „schriftlich" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einzelmeßwer-
te" die Worte „oder Variablen" eingefügt.
4. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Kennzeichnung muß spätestens 45 Minuten nach
dem Stechen des Schweines erfolgen."
5. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2 und 3"
ersetzt durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3".
6. Anlage 2 wird gestrichen.
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „zweit- und dritt-
letzten Rippe" ersetzt durch die Worte „2./3. letzten
Rippe".
b) In Nummer 2 wird die Formel „54, 139 - 0, 71062 (S)
+ 0,21842 (F)" ersetzt durch die Formel „58,6688
- 0,82809 X (S) + 0, 18306 X (F)".
8. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,(zu § 2 Abs. 3)" wird durch die Angabe
,,(zu§ 2 Abs. 2)" ersetzt.
b) In der Überschrift wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3"
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Vierten Vieh- und
Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die Vierte Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Juni 1994 (BGBI. 1 S. 1302), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBI. 1
S. 1641 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für die Handelsklassen M 1, M 2
und V."
b) Folgender neuer Satz 3 wird angefügt:
,,Auf Anforderung der nach Landesrecht zustän-
digen Behörden ist der Muskelfleischanteil jedes
Schweineschlachtkörpers zu übermitteln."
2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und" gestri-
chen und durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das
Wort „und" ersetzt.
c) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
„4. sicherstellen, daß die für eine ordnungsgemäße
Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfest-
stellung erforderlichen Bedingungen baulicher
und technischer Art im Schlachtbetrieb gege-
ben sind."
Artikel3
Änderung der Zweiten
Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verordnung
§ 7 Satz 2 der Zweiten Rinder-Erzeugerbeihilfe-Verord-
nung vom 20. März 1997 (BAnz. S. 3770) wird aufgeho-
ben.
Artikel4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nr. 7 Buchsta-
be b am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1997
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1904. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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