Gesetze / Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung

SchwHKlV

§ 4a Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Stand: 22.03.2022

Bund

Zum Zweck der Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

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