Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 9 Schutzverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-1 (1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-2 (2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-3 (3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-4 (4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 HalblSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2015 – I ZR 148/13Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung bei rechtsverletzender Dauerhandlung; Herausgabe der erlangten Gebrauchsvorteile nach Verjährungseintritt; materieller und immaterieller Schaden wegen Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft - MotorradteileZitiert von 51
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 93/04Zitiert von 11
- BGH, 23.02.2006 – I ZR 27/03Markenrecht: Erfassung von Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware vom Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Heidelberg, 30.01.2024 – 2 O 192/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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26.11.2001 Ausfertigung
§ 9 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2001 I S. 3138
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07.03.1990 Ausfertigung
§ 9 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I 422)
BGBl. 1990 I S. 422
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.