Gesetze / Halbleiterschutzgesetz
HalblSchG§ 9 Schutzverletzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 – 4 W 17/22Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2015 – I ZR 148/13Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung bei rechtsverletzender Dauerhandlung; Herausgabe der erlangten Gebrauchsvorteile nach Verjährungseintritt; materieller und immaterieller Schaden wegen Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft - MotorradteileZitiert von 44
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 93/04Zitiert von 11
- BGH, 23.02.2006 – I ZR 27/03Markenrecht: Erfassung von Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware vom Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- LG Heidelberg, 30.01.2024 – 2 O 192/22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-1 (1) Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-2 (2) Die §§ 24a bis 24e, 25a und 25b des Gebrauchsmustergesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-3 (3) Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HalblSchG/9#abs-4 (4) § 24g des Gebrauchsmustergesetzes gilt entsprechend.