§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-1 (1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-2 (2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 HaftPflG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 15.11.2001 – 6 U 43/00
- BGH, 30.05.2003 – V ZR 37/02Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausgleichspflicht bei Bruch einer Wasserversorgungsleitung; kein Ausschluss durch die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 28.07.2020 – VI ZR 300/18Verletzung des rechtlichen Gehörs bei offenkundig unrichtiger Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder SubstantiierungZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 12.02.2003 – 4 U 180/2002; 4 U 180/02Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2005 – III ZR 346/04Zitiert von 1
- BGH, 07.02.2008 – III ZR 307/05Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- BGH, 18.01.2005 – VI ZR 73/04Schadensersatzrecht: Umfang des Erstattungsanspruchs für Anwaltskosten bei Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 HaftPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.