Gesetze / Haftpflichtgesetz

HaftPflG

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-1 (1) Der Unternehmer oder der in § 2 bezeichnete Inhaber der Anlage haftet für Sachschäden nur bis zum Betrag von 300.000 Euro, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-2 (2) Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen Entschädigungen zu leisten, die insgesamt den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HaftPflG/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beschädigung von Grundstücken.

§ 9 § 11