§ 11
Stand: 10.06.2019
Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 HaftPflG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- BGH, 26.02.2002 – VI ZR 288/00Verjährung: Vierjährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gemäß § 197 BGB a.F. Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Köln, 11.01.2001 – 7 U 103/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.