Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 41 Studentenschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 43
- OVG NRW, 09.11.2006 – 15 A 2407/05Zitiert von 10
- BAG, 21.06.2006 – 7 AZR 234/05Zitiert von 22
- OVG Niedersachsen, 24.02.2015 – 2 ME 274/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 14.09.2007 – 2 LA 408/07Zitiert von 1
- BVerfG, 04.08.2000 – 1 BvR 1510/99Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 25/13
- OVG NRW, 23.12.2011 – 14 B 1344/11Zitiert von 4
- BVerwG, 15.12.2010 – 6 C 10/09Studiengebühr; Wehr- und Zivildienst; universitäre Selbstverwaltung; Baden-WürttembergZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-1 (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-2 (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-3 (3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.