Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 41 Studentenschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-1 (1) Das Landesrecht kann vorsehen, daß an den Hochschulen zur Wahrnehmung hochschulpolitischer, sozialer und kultureller Belange der Studierenden, zur Pflege der überregionalen und internationalen Studentenbeziehungen sowie zur Wahrnehmung studentischer Belange in bezug auf die Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3) Studentenschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-2 (2) Wird eine Studentenschaft gebildet, so verwaltet sie ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft wird vom Landesrechnungshof geprüft. Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht der Leitung der Hochschule und der zuständigen Landesbehörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/41#abs-3 (3) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 41 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 54
- OVG NRW, 09.11.2006 – 15 A 2407/05Zitiert von 11
- BAG, 21.06.2006 – 7 AZR 234/05Hochschulbereich: Kein Verstoß der rückwirkenden Erstreckung befristeter Arbeitsverträge von wissenschaftlichem Personal gegen das Gebot des Vertrauensschutzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- OVG Niedersachsen, 24.02.2015 – 2 ME 274/14Zitiert von 1
- BVerwG, 16.06.2009 – 6 B 2.09
- BVerwG, 02.02.2011 – 6 B 38.10
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 25/13
- OVG NRW, 23.12.2011 – 14 B 1344/11Zitiert von 6
- BVerwG, 07.06.2011 – 6 B 6.11Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.