Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Stand: 10.06.2019
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 3 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 – 9 S 1145/16Unwirksamkeit einer Satzungsregelung über die Präsenzpflicht als Studienleistung wegen Unbestimmtheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 54
- BGH, 27.09.1990 – I ZR 244/88Zitiert von 3
- BVerwG, 02.02.2011 – 6 B 37/10Allgemeine Studiengebühr; grundsätzliche Bedeutung; Revisibilität; "legal facts"
- BVerwG, 02.02.2011 – 6 B 37.10Zitiert von 112
- VG Frankfurt am Main, 05.06.2025 – 1 K 405/25.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
- VG Kassel, 24.03.2023 – 1 K 895/21.KS
- VG Berlin, 19.12.2016 – 3 L 781.16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.