Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 – 9 S 1145/16Unwirksamkeit einer Satzungsregelung über die Präsenzpflicht als Studienleistung wegen Unbestimmtheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BVerfG, 26.01.2005 – 2 BvF 1/03Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes über Gebührenfreiheit des Studiums und StudierendenschaftenZitiert von 43
- BGH, 27.09.1990 – I ZR 244/88Zitiert von 3
- BVerwG, 02.02.2011 – 6 B 37/10Allgemeine Studiengebühr; grundsätzliche Bedeutung; Revisibilität; "legal facts"Zitiert von 71
- VG Frankfurt am Main, 05.06.2025 – 1 K 405/25.FZitiert von 1
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 06.03.2024 – 23/18
Zuletzt entschieden
- VG Kassel, 24.03.2023 – 1 K 895/21.KS
- VG Berlin, 19.12.2016 – 3 L 781.16
- VG Aachen, 23.03.2010 – 5 L 76/10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.