Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

§ 2 § 4