Gesetze / Hochschulrahmengesetz

HRG

§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

§ 16 § 18