Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 50/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 30/15Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sindZitiert von 4
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 53/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 33/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 25/15Zitiert von 6
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 52/15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 24/15Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sindZitiert von 7
- BAG, 19.08.2008 – 3 AZR 1063/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.