Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 17 Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
Stand: 10.06.2019
Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 17 HRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 50/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 30/15Sogenannter großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sindZitiert von 5
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 53/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 33/15
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 25/15Zitiert von 7
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 52/15
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.06.2016 – 5 C 24/15Sogenannter großer Teilerlass bei Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sindZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.