Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 11 Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß
Stand: 10.06.2019
Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,
1.
bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,
2.
bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre.
Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 HRG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 16.09.2014 – 12 S 274/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 09.11.2006 – 15 A 2407/05Zitiert von 10
- LAG Köln, 22.02.2024 – 8 Sa 354/23
- ArbG Köln, 17.05.2023 – 15 Ca 5952/22Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 01.08.2007 – 1 K 537/07Zitiert von 2
- FG Niedersachsen, 15.05.2007 – 13 K 570/06Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 13.01.2004 – 2 ME 364/03Vereinbarkeit der Erhebung von Studiengebühren bei verbrauchtem Studienguthaben mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
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