Gesetze / Hochschulrahmengesetz
HRG§ 29 Maßstäbe der Ausbildungskapazität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 10.12.2012 – 8 C 4615/12
- OVG Niedersachsen, 21.12.2006 – 2 NB 347/06Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Modellstudiengang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 101
- VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 – NC 9 S 140/05Kapazitätsberechnung im Studiengang Humanmedizin; Lehrverpflichtung von Juniorprofessoren und Betreuungsrelation bei Vorlesungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 74
- VG Hannover, 18.01.2006 – 6 C 5167/05Zitiert von 4
- VG Oldenburg (Oldenburg), 04.12.2012 – 12 C 4164/12Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 – NC 9 S 174/13Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester bei erschöpfter Kapazität KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- VG München, 28.11.2024 – M 3 E 24.5534
- VG Minden, 20.12.2023 – 10 Nc 7/23
- OVG Niedersachsen, 28.11.2019 – 2 NB 552/19Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 HRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/29#abs-1 (1) Im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen staatlichen Stellen sind einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Der Berechnung ist grundsätzlich die für den jeweiligen Studiengang festgesetzte Regelstudienzeit zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HRG/29#abs-2 (2) Ist nach der Feststellung der Zentralstelle (§ 31) zu erwarten, daß an den Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht alle Bewerber eines Studiengangs zugelassen werden können, so darf für diesen Studiengang die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Studenten (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. Der Festsetzung geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind.