Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 57 Übergangsvorschrift
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/57#abs-1 (1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/57#abs-2 (2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 57 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2010 – VII ZR 218/08Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen: Wahrung der Schriftform ohne ausdrückliche Erwähnung eines Prozentsatzes im VertragZitiert von 13
- OLG Düsseldorf, 28.10.2008 – I-21 U 3/08
- LG Duisburg, 04.12.2007 – 4 O 491/06
- BGH, 18.12.2014 – VII ZR 350/13Generalplanervertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber: Anzuwendende Honorarordnung bei Beauftragung nach StufenZitiert von 7
- BGH, 28.10.1999 – VII ZR 326/98Zitiert von 24
- LG Köln, 12.10.2018 – 110 KLs 9/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 27.03.2026 – 18 O 17/25
- OLG Düsseldorf, 19.12.2025 – 22 U 26/25
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 22 U 153/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 57 umnummeriert und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.