Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-1 (1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-2 (2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/55#abs-3 (3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.