Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 23.02.2006 – VII ZR 168/04Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 13.04.2017 – 1 U 48/11Zitiert von 4
- BGH, 11.12.2008 – VII ZR 235/06Zitiert von 2
- BGH, 30.09.2004 – VII ZR 192/03Zitiert von 3
- OLG Hamm, 23.07.2019 – 21 U 24/18Zitiert von 12
- KG, 01.09.2014 – Verg 18/13
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 54 HOAI →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/54#abs-1 (1) Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/54#abs-2 (2) Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. § 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/54#abs-3 (3) Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/54#abs-4 (4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/54#abs-5 (5) Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.