Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.01.2021
Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 1 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2012 – VII ZR 200/10Architektenvertrag: Preiskontrolle für Vereinbarung einer Baukostengarantie mit Prämie bei Unterschreitung der BaukostenZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 01.03.2016 – 10 U 105/15
- OLG Düsseldorf, 22.01.2008 – I-23 U 88/07
- BGH, 14.05.2020 – VII ZR 174/19HOAI: Direkte Wirkung einer europarechtlich unwirksamen Mindestsatzvereinbarung zwischen Privatpersonen; Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch verbindliche Mindestsätze; Auswirkungen auf laufende VerfahrenZitiert von 14
- BGH, 22.12.2005 – VII ZB 84/05Zitiert von 5
- KG, 19.12.2023 – 21 U 24/23
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 20.05.2025 – 2 U 38/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 05.12.2022 – 11 U 231/21Zitiert von 1
- BGH, 03.11.2022 – VII ZR 724/21Anwendbarkeit der Mindestsätze der HOAI im Verhältnis zwischen PrivatpersonenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.