Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen38 Entscheidungen

Diese Verordnung gilt für Honorare für Ingenieur- und Architektenleistungen, soweit diese Leistungen durch diese Verordnung erfasst sind. Die Regelungen dieser Verordnung können zum Zwecke der Honorarberechnung einer Honorarvereinbarung zugrunde gelegt werden.

§ 2