Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 95 Auskunftspflicht

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-2 (2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-3 (3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.

§ 94 § 95a