Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 95 Auskunftspflicht
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-1 (1) Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-2 (2) Dem Bundesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/95#abs-3 (3) Die Vorlage- und Auskunftspflicht nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch elektronisch gespeicherte Daten sowie deren automatisierten Abruf.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 95 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2022 – 6 C 11/20Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des BundesrechnungshofsZitiert von 41
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 2.18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – OVG 10 B 5.18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 04.03.2026 – 6 A 2.24Durchsetzung des Einsichtnahmerechts des Bundesdatenschutzbeauftragten in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes; wehrfähige Rechtsposition eines Hoheitsträgers i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGOZitiert von 2
- VG Köln, 30.09.2021 – 13 K 3677/17
- OVG NRW, 26.10.2011 – 8 A 2593/10Informationsfreiheit: Anwendbarkeit des IFG auf den Bundesrechnungshof und Zugang zu Prüfungsniederschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 95 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3122)
BGBl. 2017 I S. 3122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.