Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- BVerfG, 15.11.2023 – 2 BvF 1/22 · Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021Zitiert von 11
- BVerwG, 24.07.2020 – 6 BN 3/19Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der SchulwegbeförderungZitiert von 8
- BAG, 09.03.2011 – 7 AZR 47/10Befristung - Haushalt - SelbstverwaltungskörperschaftZitiert von 9
- BAG, 09.03.2011 – 7 AZR 728/09Befristung - Haushalt - SelbstverwaltungskörperschaftZitiert von 29
- BAG, 28.05.2002 – 9 AZR 751/00Besetzung öffentlicher Stellen: Keine Berechtigung zur Forderung einer erneuten Auswahlentscheidung nach endgültiger anderweitiger Besetzung der Stelle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
Zuletzt entschieden
- ArbG Berlin, 03.12.2025 – 22 Ca 9894/25
- VG Berlin, 11.12.2012 – 21 K 260.12
- SG Düsseldorf, 27.07.2011 – S 2 KA 149/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/3#abs-1 (1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/3#abs-2 (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.