Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Stand: 10.06.2019
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs beziehungsweise bei doppisch basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands, der zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes oder des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
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- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
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Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2580)
BGBl. 2009 I S. 2580
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