Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-3 (3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).