Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz

HGrG

§ 11 Übersichten zum Haushaltsplan

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-1 (1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

1.
Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
a)
in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht beziehungsweise Kontenrahmen),
b)
in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
c)
in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
2.
eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
3.
eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-2 (2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/11#abs-3 (3) Bei Produkthaushalten ist die Funktionenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch eine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produktübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen).

§ 10 § 12