Gesetze / Haushaltsgrundsätzegesetz
HGrG§ 10 Gliederung von Einzelplänen und Gesamtplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 19.10.2006 – 2 BvF 3/03Voraussetzungen für die Annahme einer extremen Haushaltsnotlage eines Landes; zur Auslegung des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG in Verb. mit dem BundesstaatsprinzipsZitiert von 4
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 16.12.2011 – 1/10
2 Entscheidungen zu § 10 HGrG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/10#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan, bei einem doppischen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan auf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamtplans und aus einem doppischen Finanzplan auf Ebene des Gesamtplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/10#abs-2 (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan). Die Einteilung nach Konten richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Erträge, Aufwendungen und Bestände (Verwaltungskontenrahmen). Die Einteilung nach Produktstrukturen ist so vorzunehmen, dass eine eindeutige Zuordnung nach den Verwaltungsvorschriften über die funktionale Gliederung des Produkthaushalts (Produktrahmen) sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/10#abs-3 (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGrG/10#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält
Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die Stelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über den Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie über die sich daraus ergebenden zahlungswirksamen Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes (doppischer Finanzplan) und eine Übersicht über den Finanzierungssaldo.