Gesetze / Handelsgesetzbuch HGB § 497 Rang mehrerer Pfandrechte Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442. Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht finden