§ 475b Pfandrecht des Lagerhalters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/475b#abs-1 (1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/475b#abs-2 (2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/475b#abs-3 (3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 475b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.06.2013 – I ZR 132/12Lagervertrag: Pfandrecht des Lagerhalters an eingelagerten Elektronikartikeln und Austauschrecht des Einlagerers wegen schnellem Wertverlust; Höhe der anzubietenden Sicherheit; Schadensersatzpflicht des Lagerhalters bei Zurückweisung eines berechtigten Austauschverlangens
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.08.2016 – 14 U 65/16
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 – 19 VA 3/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.09.2012 – I-3 VA 4/12
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 7 U 195/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 475b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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