§ 498 Haftungsgrund
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/498#abs-1 (1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/498#abs-2 (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hätten abgewendet werden können. Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf dem Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter jedoch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung befreit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/498#abs-3 (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 498 HGB →
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 04.05.2017 – 6 U 133/16
- LG Hamburg, 08.01.2015 – 409 HKO 73/14
- OLG Hamburg, 02.03.2017 – 6 U 86/16
- LG Hamburg, 02.10.2014 – 413 HKO 4/14
- OLG Schleswig, 20.06.2025 – 10 U 10/25
- OLG Bremen, 24.03.2023 – 2 U 11/22
Zuletzt entschieden
- LG Hamburg, 01.11.2024 – 412 HKO 25/24
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
- BGH, 20.04.2023 – I ZR 140/22Transportrecht: Schadensersatzanspruch; Entbehrlichkeit einer Mahnung bei sofortigem VerzugseintrittZitiert von 8
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