§ 440 Pfandrecht des Frachtführers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.10.2017 – 18 U 11/17Zitiert von 1
- BGH, 08.02.2024 – IX ZR 107/22Rückgewähr von Einfuhrumsatzsteuerzahlungen nach Insolvenzanfechtung: Sachhaftung an einfuhrabgabenpflichtiger Ware als kongruente Sicherung; Leiter einer Behörde als für die Wissenszurechnung geeigneter Kenntnisträger; Wissensvermittlung durch mediale Berichterstattung; Verletzung von Beobachtungs- und ErkundigungspflichtenZitiert von 9
- BGH, 23.05.2017 – VI ZR 261/16Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf GeldentschädigungZitiert von 6
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 98/14Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Luftbeförderungsvertrag: Klausel über die vollständige Zahlung des Flugpreises bei der BuchungZitiert von 4
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 5/15Luftbeförderungsvertrag: Inhaltskontrolle der Formularklausel über die Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung
- BGH, 16.02.2016 – X ZR 97/14Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung der Fälligkeit des Beförderungsentgelt bei Abschluss eines LuftbeförderungsvertragsZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 10.12.2020 – 12 O 27/19
- OLG Frankfurt am Main, 23.02.2018 – 13 U 151/16Zitiert von 2
- LG Köln, 17.12.2013 – 87 O 41/11
10 Entscheidungen zu § 440 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 440 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/440#abs-1 (1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Absenders oder eines Dritten, der der Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Absenders hat der Frachtführer auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerverträgen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/440#abs-2 (2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/440#abs-3 (3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablieferung fort, wenn der Frachtführer es innerhalb von drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitz des Empfängers ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/440#abs-4 (4) Die in § 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den nach § 418 oder § 446 verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, so haben die Androhung und die Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen.