§ 442 Rang mehrerer Pfandrechte
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/442#abs-1 (1) Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/442#abs-2 (2) Diese Pfandrechte haben Vorrang vor dem nicht aus der Versendung entstandenen Pfandrecht des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrecht des Spediteurs, des Frachtführers und des Verfrachters für Vorschüsse.