§ 496 Nachfolgender Verfrachter
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/496#abs-1 (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Verfrachters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/496#abs-2 (2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von einem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/496#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 496 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 03.07.1997 – IV R 58/95Zitiert von 32
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