Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Stand: 14.10.2023

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472#abs-1 (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472#abs-2 (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

§ 471 § 473