§ 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
Stand: 14.10.2023
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- BGH, 08.05.2014 – I ZR 48/13Haftung des Lagerhalters: Kardinalpflichten des Lagerhalters bei einem Wechsel des Lagerortes; Schriftformerfordernis und notwendiger Inhalt einer Benachrichtigung des Auftraggebers hinsichtlich der Umlagerung anvertrauten GutesZitiert von 3
- OLG Hamburg, 06.06.2024 – 6 U 70/23
- AG Hagen, 08.10.2015 – 16 C 233/15
- OLG Hamm, 17.06.2014 – 7 U 77/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472#abs-1 (1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/472#abs-2 (2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.