§ 452b Schadensanzeige. Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/452b#abs-1 (1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/452b#abs-2 (2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 452b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 02.04.2009 – I ZR 60/06Zitiert von 15
- OLG Stuttgart, 26.11.2003 – 3 U 50/03
- LG Hamburg, 30.06.2023 – 305 O 239/19
- LG Landshut, 26.10.2022 – 1 HK O 391/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 452b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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