§ 451a Pflichten des Frachtführers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451a#abs-1 (1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451a#abs-2 (2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 451a HGB →
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 451a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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