Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 451a Pflichten des Frachtführers

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451a#abs-1 (1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/451a#abs-2 (2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung und Kennzeichnung des Umzugsgutes.

§ 451 § 451b