§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-1 (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-2 (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-3 (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 414 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- Schifffahrtsobergericht Köln, 24.04.2007 – 3 U 136/06 BSch
- OLG Düsseldorf, 10.04.2014 – I-6 U 132/13
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 14.03.2005 – 5 C 22/04 BSch
- LG Düsseldorf, 25.09.2013 – 12 O 430/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 08.07.2020 – 26 O 379/19
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 60/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten KraneinsatzZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 20.02.2014 – 2 U 288/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 414 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 414 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.