§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
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Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2022 – I ZR 212/20Inhaltskontrolle für von einem Paketdienstleister gegenüber Verbrauchern bei der Besorgung von Paketversendungen verwendete Allgemeine GeschäftsbedingungenZitiert von 13
- Schifffahrtsobergericht Köln, 24.04.2007 – 3 U 136/06 BSch
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 340/98Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.04.2014 – I-6 U 132/13
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2020 – 1 U 289/19
- Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 14.03.2005 – 5 C 22/04 BSch
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 60/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kranunternehmers: Wirksamkeit einer Regelung über die Verantworlichkeit des Auftraggebers im Hinblick auf Stabilität des Baugrunds für den vereinbarten KraneinsatzZitiert von 10
- BGH, 30.07.2015 – I ZR 210/14Frachtvertrag: Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses nach altem Recht
- OLG Frankfurt am Main, 20.02.2014 – 2 U 288/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 414 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-1 (1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-2 (2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/414#abs-3 (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.