§ 441 Nachfolgender Frachtführer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/441#abs-1 (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden Frachtführer einzuziehen, so hat er die Rechte der vorhergehenden Frachtführer, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Frachtführers bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des letzten Frachtführers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/441#abs-2 (2) Wird ein vorhergehender Frachtführer von einem nachgehenden befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/441#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Forderungen und Rechte eines Spediteurs, der an der Beförderung mitgewirkt hat.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 441 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 10.06.2010 – I ZR 106/08Frachtgeschäft: Gutgläubiger Erwerb eines Frachtführerpfandrechts an Drittgut wegen einer inkonnexen ForderungZitiert von 3
- Schifffahrtsobergericht Köln, 30.05.2008 – 3 U 7/07 BSch
- OLG Karlsruhe, 09.12.2004 – 9 U 104/04
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 29.04.2008 – I-3 VA 2/08
- OLG Karlsruhe, 20.02.2004 – 15 U 42/03
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 24.03.2014 – 19 VA 3/14Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 10.09.2012 – I-3 VA 4/12
- BGH, 21.04.2005 – IX ZR 24/04Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 441 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.