§ 410 Gefährliches Gut
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/410#abs-1 (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/410#abs-2 (2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 410 HGB →
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Nach Gewicht
- Schifffahrtsobergericht Köln, 24.04.2007 – 3 U 136/06 BSch
- Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 14.03.2005 – 5 C 22/04 BSch
- OLG Köln, 19.03.2002 – 3 U 51/01
- BGH, 13.06.2012 – I ZR 87/11Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers bei Abhandenkommen von Teilen des Transportgutes aus einem geöffneten und wiederverschlossenen Karton; Rechtzeitigkeit eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert transportierter WeinflaschenZitiert von 30
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
- BGH, 21.03.1985 – 4 StR 14/85
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 410 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 410 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.