§ 410 Gefährliches Gut
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/410#abs-1 (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/410#abs-2 (2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1.
gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2.
vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 410 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Schifffahrtsobergericht Köln, 24.04.2007 – 3 U 136/06 BSch
- Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort, 14.03.2005 – 5 C 22/04 BSch
- OLG Köln, 19.03.2002 – 3 U 51/01
- BGH, 13.06.2012 – I ZR 87/11Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre Darlegungslast des Frachtführers bei Abhandenkommen von Teilen des Transportgutes aus einem geöffneten und wiederverschlossenen Karton; Rechtzeitigkeit eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert transportierter WeinflaschenZitiert von 45
- BGH, 21.03.1985 – 4 StR 14/85
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.