§ 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.10.2016 – I-18 U 134/15
- OLG Düsseldorf, 17.02.2016 – I-18 U 24/15
- OLG Düsseldorf, 18.02.2010 – I-18 U 132/09
- BGH, 27.10.2022 – I ZR 139/21Beförderungsvertrag mit Geltung der ADSp 2017: Höchstbetrag der Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke und unbekanntem Schadensort
- BGH, 21.01.1999 – I ZR 158/96Zitiert von 3
- BFH, 12.05.2009 – V R 65/06Umsatzsteuer: Erfüllung der Anforderungen an einen Versendungsbeleg bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen CMR-Frachtbrief ohne Empfängerbestätigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 66
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 409 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/409#abs-1 (1) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluß und Inhalt des Frachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/409#abs-2 (2) Der von beiden Parteien unterzeichnete Frachtbrief begründet ferner die Vermutung, daß das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und daß die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Der Frachtbrief begründet diese Vermutung jedoch nicht, wenn der Frachtführer einen begründeten Vorbehalt in den Frachtbrief eingetragen hat; der Vorbehalt kann auch damit begründet werden, daß dem Frachtführer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/409#abs-3 (3) Ist das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes oder der Inhalt der Frachtstücke vom Frachtführer überprüft und das Ergebnis der Überprüfung in den von beiden Parteien unterzeichneten Frachtbrief eingetragen worden, so begründet dieser auch die Vermutung, daß Gewicht, Menge oder Inhalt mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmt. Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen; der Frachtführer hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Überprüfung.