§ 356
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/356#abs-1 (1) Wird eine Forderung, die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich decken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/356#abs-2 (2) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner, so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Absatzes 1 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 356 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 05.04.2012 – I-6 U 7/11
- BGH, 15.01.2004 – IX ZR 152/00Zitiert von 13
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2018 – 4 U 74/18
- OLG Düsseldorf, 27.04.2012 – I-16 U 34/11
- BGH, 24.01.2006 – XI ZR 306/04Zitiert von 2
- BGH, 21.09.2000 – IX ZR 175/98
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.07.2000 – IX ZR 206/99Zitiert von 1
- BGH, 11.03.1999 – IX ZR 164/98Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 356 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 356 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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