§ 357
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 4
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- BGH, 14.02.2003 – IXa ZB 53/03Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 17.11.2010 – 9 U 7/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 04.09.2001 – 27 U 34/01
- OLG Köln, 18.02.1987 – 13 U 170/86Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.