Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 353

Stand: 10.06.2019

Bund145 Entscheidungen

Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

§ 352 § 354