§ 353
Stand: 10.06.2019
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Wird zitiert von 148 Entscheidungen zu § 353 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 13.04.2023 – 8 O 186/22
- BGH, 27.02.2018 – VI ZR 121/17Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung: Fälligkeitszinsen auf einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem beiderseitigen HandelsgeschäftZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- OLG Naumburg, 29.01.2016 – 7 U 52/15Zitiert von 1
- OLG Köln, 08.09.2023 – 19 U 73/22Zitiert von 4
- OLG Hamm, 23.03.2020 – 18 U 22/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.01.2026 – 18 U 155/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 173/24
- OLG Düsseldorf, 18.09.2025 – 16 U 141/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 353 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 353 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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