Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 342r Rechnungslegungsbeirat

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-1 (1) Beim Bundesministerium der Justiz wird vorbehaltlich Absatz 9 ein Rechnungslegungsbeirat mit den Aufgaben nach § 342q Absatz 1 Satz 1 gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-2 (2) Der Rechnungslegungsbeirat setzt sich zusammen aus

1.
einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz als Vorsitzendem sowie je einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
vier Vertretern von Unternehmen,
3.
vier Vertretern der wirtschaftsprüfenden Berufe,
4.
zwei Vertretern der Hochschulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-3 (3) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats werden durch das Bundesministerium der Justiz berufen. Als Mitglieder sollen nur Rechnungsleger berufen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-4 (4) Die Mitglieder des Rechnungslegungsbeirats sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-5 (5) Das Bundesministerium der Justiz kann eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-6 (6) Der Beirat kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse und Arbeitskreise einsetzen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-7 (7) Der Beirat, seine Fachausschüsse und Arbeitskreise sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-8 (8) Für die Empfehlungen des Rechnungslegungsbeirats gilt § 342q Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/342r#abs-9 (9) Die Bildung eines Rechnungslegungsbeirats nach Absatz 1 unterbleibt, soweit das Bundesministerium der Justiz eine Einrichtung nach § 342q Absatz 1 anerkennt.

§ 342q § 343