§ 266 Gliederung der Bilanz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/266?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/266?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aktivseite
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/266?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Passivseite
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 266 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2016 – 20 W 42/15Zitiert von 4
- BFH, 07.09.2005 – VIII R 1/03Zitiert von 11
- BFH, 16.02.1996 – I R 73/95Zitiert von 13
- KG, 11.09.2020 – 9 W 113/19Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 09.06.2010 – 3 K 1568/04Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – IX R 34/24Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
- BAG, 28.10.2025 – 3 AZR 24/25Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - Prognose - Eigenkapital - Bilanz
- VG Frankfurt am Main, 13.03.2025 – 5 K 1939/20.FZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 266 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 266 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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