§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/248#abs-1 (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/248#abs-2 (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 248 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 26.04.2011 – 13 K 1159/09 F
- FG Köln, 17.11.2004 – 13 K 3695/04
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- LG Duisburg, 31.05.2007 – 8 O 450/06
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- BFH, 14.11.2012 – I R 19/12Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von EigenkapitalvermittlungsprovisionenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 2489/22 EZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – 12 U 59/22Zitiert von 2
- FG Münster, 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 248 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.