§ 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/248#abs-1 (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:
1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/248#abs-2 (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 248 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Düsseldorf, 26.04.2011 – 13 K 1159/09 F
- FG Köln, 17.11.2004 – 13 K 3695/04
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- LG Duisburg, 31.05.2007 – 8 O 450/06
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 – I-6 U 49/09
- BFH, 14.11.2012 – I R 19/12Aktiver RAP für Gebühren eines Darlehens und einer typisch stillen Beteiligung - Bilanzielle Behandlung einer stillen Beteiligung - Fremdkapital - Keine Aktivierung von EigenkapitalvermittlungsprovisionenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 12.12.2023 – 6 K 2489/22 EZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – 12 U 59/22Zitiert von 1
- FG Münster, 20.10.2022 – 8 K 174/21 GrE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 248 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.