Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 245 Unterzeichnung

Stand: 10.06.2019

Bund10 Entscheidungen

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

§ 244 § 246