§ 244 Sprache. Währungseinheit
Stand: 10.06.2019
Der Jahresabschluß ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 244 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.09.1994 – I R 136/93Zitiert von 16
- BFH, 30.03.1994 – I R 124/93Zitiert von 6
- BFH, 16.03.1994 – I R 146/93Zitiert von 13
- FG Hamburg, 19.05.2016 – 2 K 158/15
- FG Niedersachsen, 23.02.2016 – 8 K 272/14
- BFH, 02.07.2021 – XI R 29/18Teilwertzuschreibung bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren aufgrund von Stützungskäufen einer NotenbankZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 26.10.2023 – 7 K 854/20
- BFH, 10.06.2021 – IV R 2/19(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.06.2021 IV R 18/18 - Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen; Teilwertzuschreibung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten)Zitiert von 4
- BFH, 10.06.2021 – IV R 18/18Teilwertzuschreibung von Fremdwährungsverbindlichkeiten bei fundamentaler Änderung der wirtschaftlichen oder währungspolitischen DatenZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 244 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.