§ 231
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 231 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 28.06.2023 – 7 U 176/21Zitiert von 4
- FG Köln, 13.01.2016 – 14 K 2673/13Zitiert von 2
- FG Köln, 14.11.2006 – 9 K 2612/04Zitiert von 1
- BGH, 05.07.2018 – IX ZR 139/17Insolvenzanfechtung: Behandlung von Zahlungen an einen stillen Gesellschafter einer insolventen GmbHZitiert von 7
- BGH, 03.02.2015 – II ZR 93/14Prospekthaftung bei Beteiligung eines Kapitalanlegers als atypisch stiller Gesellschafter: Anforderungen an die Prospektangaben zum Totalverlustrisiko und zu den weichen Kosten; Abdruck des Gesellschaftsvertrages im ProspektZitiert von 6
- BFH, 19.02.1991 – VIII R 106/87Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 13.03.2024 – 6 U 418/22
- FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 – 5 K 1635/20Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.02.2022 – 7 U 133/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 231 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
BGBl. 2023 I Nr. 154
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 231 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.