Gesetze / Handelsgesetzbuch

HGB

§ 231

Bund2 Fassungen35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als bedungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/231?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

§ 230 § 232